AGBs Dachtechnik Winkel GmbH

(Stand März Juni 2018)

1 Vertrags­grundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB
gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach
VOB/A.

2 Angebot – Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen drei Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der
Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von drei Monaten seit
Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung
zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei
Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen
geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

3 Witterungs­bedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der
Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind
bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für
die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss
gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

5 Gewähr­leistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden
können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung
oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind,
haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung
beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle
elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im übrigen gilt die Verjährungsfrist gem.
§ 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind
(z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6 Aufrechnungs­verbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen
aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7 Eigentums­vorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der
Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers an diesen ab.

8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme
nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer
ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der
Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchzuführen und zu protokollieren, § 650 g BGB.

9 Leistungs­ermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmass. Ist ein
Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung
nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht
behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen bei Fassaden , oder Dachflächenfenster,
Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen bei Dachflächen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei
Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/CDIN 18 299 ff Norm zugrunde legen.

10 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine
der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36
VSBG: Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).